- 1.
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einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen
hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt,
- 2.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11
Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt,
- 3.
-
einer
- a)
-
nach § 2a oder
- b)
-
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs.
3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2, § 12 Abs. 2, § 13
Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5
Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
-
einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
- 5.
-
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
- 6.
-
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
- 7.
-
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung
vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs.
1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
- 8.
-
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
- 9.
-
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3
Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9
Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
- 9a.
-
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
- 10.
-
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
- 11.
-
entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche
durchführt,
- 12.
-
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1
erforderliche Genehmigung durchführt,
- 13.
-
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
- 14.
-
entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine
Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
- 15.
-
entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der
Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der
verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig angibt,
- 16.
-
entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4
Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
- 17.
-
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der
Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9
Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer
vollziehbaren Auflage sorgt,
- 18.
-
entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht
aufbewahrt oder nicht vorlegt,
- 19.
-
entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
- 20.
-
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1
erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer
solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
- 20a.
-
entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im
Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde
erbracht hat,
- 20b.
-
entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 21.
-
entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht oder nicht
aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet,
- 21a.
-
ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1
einführt,
- 22.
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Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder
durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,
- 23.
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entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
- 24.
-
(weggefallen),
- 25.
-
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen
Stoff anwendet,
- 25a.
-
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
- 26.
-
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder
Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5
Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
- 27.
-
(weggefallen).